Kurze Norm-Referenz. Die ausführliche Darstellung mit Beispielen und Checkliste steht im Ratgeber Hausmeisterkosten.
§ 2 Nr. 14 BetrKV nimmt fünf Tätigkeiten aus, nicht nur eine: Instandhaltung, Instandsetzung, Erneuerung, Schönheitsreparaturen und Hausverwaltung. Diese Anteile sind vor der Umlage herauszurechnen.
Ein pauschaler Prozentabzug genügt nicht ohne Weiteres: Widerspricht der Mieter, reicht ein schlichtes Bestreiten, und der Vermieter muss die Kosten nachvollziehbar aufschlüsseln. Die Darlegungs- und Beweislast liegt bei ihm (BGH, 20.02.2008, VIII ZR 27/07, Leitsatz b).
Eine gesondert gezahlte Notdienst- oder Bereitschaftspauschale ist keine Betriebskosten, sondern Verwaltungskosten - und damit nie umlagefähig (BGH, 18.12.2019, VIII ZR 62/19).
Der fehlende Vorwegabzug ist ein materieller Fehler; die Abrechnung bleibt fristwahrend (BGH, 20.01.2016, VIII ZR 93/15). Wer dagegen Hausmeister, Garten und Treppenhausreinigung in eine Zeile schreibt, riskiert einen formellen Fehler - und dann läuft die Ausschlussfrist weiter.
Halbsatz 2 der Vorschrift: Erledigt der Hauswart Arbeiten der Nummern 2 bis 10 oder 16, darf dieselbe Arbeitsleistung nicht zusätzlich unter der Spezialnummer erscheinen. Sachkosten wie Streusalz oder Pflanzen bleiben dort abrechenbar.
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Ausfuehrlicher Ratgeber zum Thema