Hauswartkosten: § 2 Nr. 14 BetrKV

Kurze Norm-Referenz. Die ausführliche Darstellung mit Beispielen und Checkliste steht im Ratgeber Hausmeisterkosten.

Die fünf Ausnahmen

§ 2 Nr. 14 BetrKV nimmt fünf Tätigkeiten aus, nicht nur eine: Instandhaltung, Instandsetzung, Erneuerung, Schönheitsreparaturen und Hausverwaltung. Diese Anteile sind vor der Umlage herauszurechnen.

Der pauschale Abzug

Ein pauschaler Prozentabzug genügt nicht ohne Weiteres: Widerspricht der Mieter, reicht ein schlichtes Bestreiten, und der Vermieter muss die Kosten nachvollziehbar aufschlüsseln. Die Darlegungs- und Beweislast liegt bei ihm (BGH, 20.02.2008, VIII ZR 27/07, Leitsatz b).

Notdienst und Bereitschaft

Eine gesondert gezahlte Notdienst- oder Bereitschaftspauschale ist keine Betriebskosten, sondern Verwaltungskosten - und damit nie umlagefähig (BGH, 18.12.2019, VIII ZR 62/19).

Materiell oder formell

Der fehlende Vorwegabzug ist ein materieller Fehler; die Abrechnung bleibt fristwahrend (BGH, 20.01.2016, VIII ZR 93/15). Wer dagegen Hausmeister, Garten und Treppenhausreinigung in eine Zeile schreibt, riskiert einen formellen Fehler - und dann läuft die Ausschlussfrist weiter.

Das Doppelansatz-Verbot

Halbsatz 2 der Vorschrift: Erledigt der Hauswart Arbeiten der Nummern 2 bis 10 oder 16, darf dieselbe Arbeitsleistung nicht zusätzlich unter der Spezialnummer erscheinen. Sachkosten wie Streusalz oder Pflanzen bleiben dort abrechenbar.

Geprüfte Rechtsprechung

Jede hier zitierte Entscheidung ist am Volltext gegengeprüft, jede über mindestens zwei voneinander unabhängige Quellen. Eigene Prüfung, keine Rechtsberatung.

Ausfuehrlicher Ratgeber zum Thema

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