Ungezieferbekämpfung: § 2 Nr. 9 BetrKV

Die Kostenart steht im Katalog. Entschieden wird trotzdem an einer anderen Stelle.

Im Katalog, ohne Klausel

§ 2 Nr. 9 BetrKV nennt die Kosten der Gebäudereinigung und Ungezieferbekämpfung ausdrücklich. Anders als bei den sonstigen Betriebskosten nach Nr. 17 braucht es dafür keine gesonderte Benennung im Mietvertrag.

Die Grenze steht in § 1, nicht in § 2

§ 1 Abs. 1 S. 1 BetrKV verlangt Kosten, die dem Eigentümer laufend entstehen. Eine laufende, vorbeugende Bekämpfung erfüllt das: Wartungsvertrag, turnusmäßige Köderkontrolle, regelmäßige Begehung. Der einmalige Einsatz gegen einen akuten Befall ist keine laufend entstehende Kostenart und wird als Mangelbeseitigung behandelt, § 1 Abs. 2 Nr. 2 BetrKV. Laufend heißt dabei nicht jährlich, auch mehrjährige Intervalle können genügen. Diese Abgrenzung wird von den Instanzgerichten nicht einheitlich gezogen.

Zwei Sonderfälle, die häufiger vorkommen

Beruht der Befall auf einem Baumangel, etwa einer undichten Stelle oder einem Leitungsschaden, ist die Beseitigung Instandsetzung und bleibt beim Vermieter. Hat ein einzelner Mieter ihn verursacht, ist das ein Schadensersatzanspruch gegen diesen und keine Umlage auf alle.

Weitere Normen: Höchstrichterliche Urteile

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