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Grundsteuer in der Nebenkostenabrechnung - was sich mit der Reform 2025 ändert

Die Grundsteuer ist nach § 2 Nr. 1 BetrKV umlagefähig - vorausgesetzt, die Betriebskostenumlage ist im Mietvertrag vereinbart. Die Reform 2025 ändert nicht die Umlagefähigkeit, sondern nur die Höhe: Seit dem 1.1.2025 gilt eine neue Bewertung, die Beträge je nach Lage teils verdoppelt oder halbiert. Umgelegt wird der tatsächlich gezahlte Betrag, im Regelfall nach Wohnfläche.

Millionen Vermieter haben 2024/2025 neue Grundsteuerbescheide erhalten - viele mit spürbar anderen Beträgen als zuvor. Die gute Nachricht: An der Logik der Umlage auf Mieter ändert die Reform nichts. Die wichtige Nachricht: Wer die neue Höhe falsch umlegt, riskiert eine angreifbare Abrechnung.

Ist die Grundsteuer überhaupt umlagefähig?

Ja. Die Grundsteuer B (für bebaute Grundstücke) ist in § 2 Nr. 1 BetrKV als erste der 17 umlagefähigen Betriebskostenpositionen ausdrücklich genannt - siehe auch unsere Übersicht der 17 BetrKV-Positionen. Damit Sie sie umlegen dürfen, muss im Mietvertrag eine wirksame Betriebskosten­vereinbarung stehen.

Was die Reform 2025 geändert hat - und was nicht

Das Bundesverfassungsgericht hat die alte Einheitsbewertung mit Urteil vom 10.04.2018 (1 BvL 11/14 und vier verbundene Verfahren, BVerfGE 148, 147) für verfassungswidrig erklärt; tragend war, dass die Hauptfeststellung seit 1964 ausgesetzt blieb. Der Tenor gab dem Gesetzgeber Zeit bis Ende 2019 und ließ das alte Recht längstens bis zum 31.12.2024 fortgelten - daher der Start der neuen Berechnung zum 1. Januar 2025. Zwei Dinge sagt das Urteil ausdrücklich nicht: etwas zur Umlage auf den Mieter (die richtet sich nach § 2 Nr. 1 BetrKV) und etwas zur Verfassungsmäßigkeit der Landesmodelle. Für die Nebenkostenabrechnung gilt:

AspektVor 2025Ab 2025
Umlagefähigkeitumlagefähig (§ 2 Nr. 1 BetrKV)unverändert umlagefähig
BewertungsgrundlageEinheitswert (Stand 1964/1935)Grundsteuerwert nach neuem Modell
Höhe des Betragsmeist konstantteils stark verändert (±)
Verteilerschlüsseli. d. R. Wohnflächeunverändert Wohnfläche

Kernaussage: Nur die Zahl ändert sich, nicht das Verfahren. Vermieter legen weiterhin exakt den Betrag um, der im Grundsteuerbescheid steht und im Abrechnungsjahr gezahlt wurde.

Die neue Berechnung in drei Schritten

  1. Grundsteuerwert - das Finanzamt ermittelt ihn aus Grundstücksgröße, Bodenrichtwert, Gebäudeart, Wohnfläche und Baujahr (Bundesmodell; einige Länder nutzen abweichende Modelle, z. B. Bayern das reine Flächenmodell)
  2. Steuermessbetrag - Grundsteuerwert × gesetzliche Steuermesszahl
  3. Grundsteuer - Steuermessbetrag × Hebesatz der Gemeinde. Den Hebesatz legt jede Kommune selbst fest - er ist der größte Hebel für die tatsächliche Höhe
Praxisbeispiel: Ein Mehrfamilienhaus in einer Mittelstadt hatte 2024 eine Grundsteuer von 980 €/Jahr. Nach Neubewertung und angepasstem Hebesatz beträgt sie 2025 nun 1.420 €/Jahr. Bei vier gleich großen Wohnungen steigt der umlegbare Anteil pro Wohnung von 245 € auf 355 € pro Jahr - vorausgesetzt, die Umlage nach Wohnfläche ist vereinbart. Der Vermieter legt den neuen Betrag erst um, sobald der Bescheid für das jeweilige Abrechnungsjahr vorliegt.

Differenzierte Hebesätze und Grundsteuer C

Zwei Neuerungen sind für Vermieter relevant:

Welcher Verteilerschlüssel gilt

Ist im Mietvertrag kein Schlüssel vereinbart, gilt nach § 556a Abs. 1 BGB die Umlage nach Wohnfläche. Genau das ist auch der für die Grundsteuer übliche Schlüssel. Achtung: Maßgeblich ist die tatsächliche Wohnfläche - der BGH hat die alte 10-%-Toleranz aufgegeben. Mehr dazu in unserem Beitrag Wohnfläche und die gefallene 10-%-Regel.

Was Vermieter bei gestiegener Grundsteuer beachten müssen

  1. Neuen Bescheid prüfen: Beträge, Hebesatz und korrekte Grundstücksdaten kontrollieren - Einspruchsfrist gegen den Grundsteuerbescheid beachten
  2. Abflussprinzip: umgelegt wird die im Abrechnungsjahr gezahlte Grundsteuer, nicht die für das Jahr „rechnerisch geschuldete"
  3. Gewerbeanteil prüfen bei Mischnutzung - ein Vorwegabzug ist zulässig, aber nicht zwingend (siehe unten)
  4. Vorauszahlungen anpassen: bei dauerhaft höherer Grundsteuer die monatliche Betriebskosten-Vorauszahlung nach § 560 Abs. 4 BGB anpassen, um Nachzahlungs-Schocks zu vermeiden
  5. Beleg aufbewahren: der Grundsteuerbescheid ist der Nachweis für die Belegeinsicht des Mieters (§ 259 BGB)

Wohnen und Gewerbe im selben Haus: muss der Gewerbeanteil vorweg heraus?

Im Erdgeschoss eine Praxis, darüber vier Wohnungen - die intuitive Antwort lautet ja. Der BGH sieht das anders: Ein Vorwegabzug der auf die Gewerbeeinheit entfallenden Grundsteuer ist nicht zwingend. Erforderlich wird er erst, wenn durch die gewerbliche Nutzung erhebliche Mehrkosten je Quadratmeter entstehen - und dafür ist der Mieter darlegungs- und beweispflichtig (BGH, 10.05.2017, VIII ZR 79/16).

Der Grund ist ein zeitlicher: Der Einheitswert beruhte auf den Wertverhältnissen von 1935 beziehungsweise 1964; wie ein Gebäude heute genutzt wird, schlug sich im Bescheid schlicht nicht nieder. Genau deshalb hat der Senat seine Aussage unter den Vorbehalt „bei der derzeitigen gesetzlichen Regelung" gestellt - und die ist seit 2025 weg. Für das neue Recht gibt es noch keine BGH-Entscheidung. Für Abrechnungsjahre bis 2024 können Sie sich auf 79/16 verlassen.

Freiwilliger VorwegabzugAlles nach Fläche verteilen
Dafür sprichtMacht die Abrechnung schwerer angreifbar; erspart die Diskussion mit Mietern, die den Gewerbeanteil auf dem Bescheid sehen; ehrlicher, wenn die Einheit tatsächlich mehr verursachtWeniger Aufwand; entspricht der Rechtslage bis 2024; kein Rechenschritt, den Sie verteidigen müssen
Dagegen sprichtSie verzichten auf Umlagevolumen, ohne dazu verpflichtet zu seinBei einem großen Gewerbeanteil steigt das Risiko, dass ein Mieter erhebliche Mehrkosten darlegt
FormellDer Rechenschritt muss NICHT erläutert werden - die Angabe des bereinigten Gesamtbetrags genügt (BGH VIII ZR 93/15). Auf Nachfrage müssen Sie ihn erklären können.Gesamtbetrag und Schlüssel wie üblich ausweisen

Nicht auf andere Positionen übertragen. 79/16 betrifft die Grundsteuer, die am Grundstückswert hängt. Bei Positionen, die tatsächlich am Nutzungsverhalten hängen - Müll, Wasser, Reinigung, Hausmeister -, kann die Bewertung anders ausfallen; dort ist ein Vorwegabzug bei erkennbar unterschiedlicher Verursachung eher geboten.

Was umlagefähig ist - und was nicht

UmlagefähigBleibt beim Vermieter
Die im Abrechnungsjahr gezahlte Grundsteuer B (§ 2 Nr. 1 BetrKV)Grundsteuer bei Inklusiv-/Pauschalmiete - sie steckt bereits in der Miete
Nachzahlungen aus einem korrigierten Bescheid, im Rahmen der AbrechnungsfristenDie Grundsteuer ohne wirksame Betriebskostenvereinbarung im Mietvertrag (§ 556 BGB)
Der volle Betrag nach Wohnfläche, auch bei kleiner Gewerbeeinheit (VIII ZR 79/16)Grundsteuer C für baureife unbebaute Grundstücke - dort gibt es keine Mieter

Die Entscheidungen im Überblick

EntscheidungKernaussage
BVerfG 1 BvL 11/14 u. a. (10.04.2018)Die alte Einheitsbewertung ist verfassungswidrig; Fortgeltung längstens bis 31.12.2024. Betrifft die Steuererhebung, nicht die Umlage.
BGH VIII ZR 79/16 (10.05.2017)Kein zwingender Vorwegabzug bei Mischnutzung; erforderlich erst bei erheblichen Mehrkosten je Quadratmeter, die der Mieter darlegen muss.
BGH VIII ZR 93/15 (20.01.2016)Nimmt der Vermieter einen Vorwegabzug vor, muss er die Rechenschritte nicht erläutern - die Angabe des bereinigten Gesamtbetrags genügt formell.

Die Einordnung mit allen Fundstellen steht in der Karte Grundsteuer bei Wohnen und Gewerbe.

Quellen & weiterführende Links

Stand: 26. August 2026. Die konkrete Höhe der Grundsteuer hängt vom Bundesland-Modell und vom kommunalen Hebesatz ab und variiert stark. Zur Behandlung gemischt genutzter Grundstücke nach neuem Recht gibt es noch keine höchstrichterliche Entscheidung. Dieser Beitrag ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung.

Geprüfte Rechtsprechung

Jede hier zitierte Entscheidung ist am Volltext gegengeprüft, jede über mindestens zwei voneinander unabhängige Quellen. Eigene Prüfung, keine Rechtsberatung.

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