Umlagefähige Nebenkosten - die 17 Positionen der BetrKV § 2 erklärt

Die Betriebskostenverordnung (BetrKV) § 2 listet abschließend 17 Kostenarten auf, die ein Vermieter im Rahmen einer Nebenkostenabrechnung auf den Mieter umlegen darf. Alle anderen Kosten - insbesondere Verwaltung, Reparaturen und Leerstand - bleiben beim Vermieter. Position 17 („sonstige Betriebskosten") ist eine Auffangklausel, die im Mietvertrag konkret benannt werden muss, damit Kosten darüber umgelegt werden können.

„Was darf der Vermieter eigentlich auf mich umlegen?" - diese Frage ist seit der BetrKV von 2004 abschließend geregelt. Die Verordnung kennt genau 17 Kostenarten. Wer diese Liste kennt, kann eine Nebenkostenabrechnung in 10 Minuten auf Plausibilität prüfen.

Definition: Was sind Betriebskosten?

Betriebskosten sind nach § 1 Abs. 1 BetrKV Kosten, die dem Eigentümer „durch das Eigentum oder Erbbaurecht am Grundstück oder durch den bestimmungsmäßigen Gebrauch des Gebäudes, der Nebengebäude, Anlagen, Einrichtungen und des Grundstücks laufend entstehen." Entscheidend ist das Wort laufend - einmalige Kosten (Sanierung, Reparatur) sind nie Betriebskosten.

Die 17 umlagefähigen Positionen

Nr.PositionPraxishinweis
1Laufende öffentliche Lasten (insb. Grundsteuer)Bescheid der Gemeinde - voll umlagefähig
2Wasserversorgung (Frischwasser + Zähler)Inkl. Eichkosten, Aufbereitung
3Entwässerung (Schmutz- und Niederschlagswasser)Oft als „Abwasser" auf der Wasserrechnung
4Heizung (Brennstoff, Wartung, Schornsteinfeger)Verteilung nach HeizkostenV § 7
5Warmwasser (zentrale Anlage)Verteilung nach HeizkostenV § 9
6Verbundene Heiz- und WarmwasseranlagenWenn Heizung und Warmwasser dieselbe Anlage
7Aufzug (Wartung, Strom, TÜV)Auch für Erdgeschoss-Mieter umlegbar (BGH VIII ZR 103/06)
8Straßenreinigung und MüllbeseitigungInkl. Sperrmüll, wenn regelmäßig
9Hausreinigung und UngezieferbekämpfungLohnanteil nach § 35a EStG ausweisen
10GartenpflegeLohnanteil ebenfalls relevant
11Beleuchtung (Außenflächen, Treppenhaus)Strom für Gemeinschaftsflächen
12SchornsteinreinigungWenn nicht schon in Nr. 4
13Sach- und HaftpflichtversicherungWohngebäude-, Glas-, Haftpflicht
14HausmeisterLohnanteil nach § 35a EStG
15Gemeinschaftsantenne / BreitbandBis 30.06.2024 voll umlegbar; danach nur noch wenn vor 01.12.2021 vereinbart
16Maschinelle WäschepflegeSelten - nur bei Mietshäusern mit Gemeinschafts-Waschküche
17Sonstige BetriebskostenNur umlegbar, wenn konkret im Mietvertrag benannt!

Position 17 - die Falle

Der Bundesgerichtshof hat in mehreren Urteilen (zuletzt VIII ZR 167/03) klargestellt: Wer Kosten unter „sonstige Betriebskosten" abrechnen will, muss jede einzelne Position im Mietvertrag konkret benennen. Eine pauschale Klausel „und sonstige Betriebskosten" reicht nicht.

Typische Positionen, die unter Nr. 17 fallen können - wenn benannt:

Was nicht umlagefähig ist

Drei große Kategorien bleiben beim Vermieter, egal was im Mietvertrag steht:

Verwaltungskosten - Hausverwaltung, Steuerberater für die Vermietung, Bankgebühren, Kontoführungskosten. Begründung: Dienen dem Vermieter selbst, nicht dem Gebäude.

Instandhaltung / Instandsetzung - Reparatur einer kaputten Heizung, Erneuerung des Daches, Austausch der Briefkästen. Auch Schönheitsreparaturen(Streichen, Tapezieren) sind keine Betriebskosten, sondern Instandhaltung - und können in engen Grenzen separat im Mietvertrag auf Mieter abgewälzt werden.

Leerstandskosten - Anteile, die rechnerisch auf leerstehende Wohnungen entfallen, trägt der Vermieter (BGH VIII ZR 159/05). Nicht-vermieten oder Mieterwechsel-Pause ist sein Risiko.

Kabelgebühren - Sonderfall seit 1. Juli 2024 (TKG-Novelle 2021)

Mit der TKG-Novelle 2021 endete am 30. Juni 2024 die Möglichkeit, Kabel-TV- und Breitband-Sammelverträge pauschal über die Nebenkostenabrechnung umzulegen - das sogenannte Nebenkostenprivileg ist abgeschafft (§ 2 Nr. 15 BetrKV i. V. m. § 230 Abs. 4 TKG). Konsequenz für Vermieter:

Wer als Mieter 2025 oder später noch Kabelfernseh-/Breitband-Sammelkosten in der Abrechnung sieht (außer dem genannten Glasfaser-Bereitstellungsentgelt), sollte das beanstanden - der Posten ist zu Unrecht umgelegt.

Rauchmelder - Wartung ja, Leasing nein

Rauchwarnmelder sind nach den Bauordnungen aller Bundesländer Pflicht. Bei der Umlagefähigkeit der Kosten muss klar zwischen drei Kostenarten unterschieden werden:

KostenartUmlagefähig?Begründung
Anschaffung der GeräteNeinInvestition in das Gebäude - keine Betriebskosten (BetrKV § 1 Abs. 2)
Wartung und FunktionsprüfungJa, als „sonstige Betriebskosten" (Nr. 17)BGH VIII ZR 117/21: Wartungskosten umlagefähig - wenn im Mietvertrag konkret genannt
Mietleasing der GeräteNeinBGH VIII ZR 379/20 (Urteil vom 11.05.2022): Leasing ist Anschaffungs-Surrogat, nicht umlagefähig

Die BGH-Entscheidung VIII ZR 379/20 hat 2022 klargestellt: Wenn Vermieter Rauchmelder per Mietleasing-Vertrag betreiben, sind die Mietkosten nicht umlagefähig - auch nicht über Position 17 BetrKV. Begründung: Das Leasing umgeht wirtschaftlich den Anschaffungs-Begriff, der ausdrücklich nicht zu den Betriebskosten zählt.

Praxis: Vermieter sollten die Rauchmelder kaufen und nur die jährliche Wartung über einen Servicevertrag abdecken. Die Wartungskosten (typisch 5–10 €/Gerät/Jahr) sind unter „sonstige Betriebskosten" (Nr. 17) umlegbar - sofern im Mietvertrag konkret als „Rauchmelder-Wartung" benannt.

Wichtig - nicht verwechseln: Dass bei Rauchmeldern die Geräte-Mieteherausfällt, liegt allein daran, dass keine Norm sie für umlagefähig erklärt. Bei denVerbrauchs-Erfassungsgeräten (Heizkostenverteiler, Wärme- und Warmwasserzähler) ist die Miete dagegen ausdrücklich umlagefähig: § 7 Abs. 2 HeizkostenV nennt die Anmietung der Erfassungsausstattung als eigene Heizkosten-Position - samt Eichung, Datenübertragung/Funk und der monatlichen Verbrauchsinformation nach § 6a (gespiegelt in § 2 Nr. 4a BetrKV). Dasselbe gilt für die Anmietung der Wasserzähler als Wasserkosten. Nur der Kauf der Geräte ist - wie bei Rauchmeldern - eine nicht umlagefähige Investition.

Praxis: Wie eine korrekte Abrechnung aussehen sollte

Eine formal saubere Nebenkostenabrechnung enthält pro umgelegter Position:

  1. Konkrete BetrKV-Nr. (z.B. „Position 9 - Hausreinigung nach § 2 Nr. 9 BetrKV")
  2. Gesamtkosten (mit Beleg)
  3. Verteilerschlüssel (Wohnfläche, Personenzahl, Verbrauch)
  4. Mieteranteil (rechnerisch nachvollziehbar)
  5. Bei Position 9, 10, 14: Lohnanteil nach § 35a EStG

Sind diese Bestandteile vollständig, beginnt die 12-Monats-Einwendungsfrist beim Mieter zu laufen (siehe unser Beitrag zu Widerspruchsfristen § 556 BGB). Fehlen Bestandteile, ist die Abrechnung formell unwirksam und kann nicht mehr nachträglich „repariert" werden.

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